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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Grundsätze unserer Maklertätigkeit
Die IMMOMENTE Berlin GmbH ist als Nachweis- und Ver-
mittlungsmakler tätig. Allen Makleraufträgen widmen
wir uns mit größtmöglicher Sorgfalt im Interesse un-
serer Auftraggeber und unter Beachtung der Grundsätze
eines ordentlichen Kaufmanns. Unsere Tätigkeit basiert
auf den §§ 652 ff. BGB und § 34 c Gewerbeordnung
(GewO) sowie der Makler- und Bauträgerverordnung
(MaBV). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Makler-
vertrag, soweit keine ergänzenden abweichenden schrift-
lichen Vereinbarungen getroffen sind. Wir sind berech-
tigt, auch für den anderen Teil des beabsichtigten
Hauptvertrages tätig zu werden. Hierdurch wird die
Provisionspflicht des jeweiligen Auftraggebers nicht
berührt.

2. Exposé – Angaben, Angebotsbindung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Die Angaben in unseren Angeboten basieren auf den uns
von Dritten, insbesondere dem Objektanbieter, erteilten
Informationen. Wir bemühen uns, möglichst vollständige
und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit können wir jedoch nicht
übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend; ein
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, was jedoch dem
Entstehen der Provisionspflicht aufgrund der nachsteh-
enden Regelungen nicht entgegensteht.

3. Vertraulichkeit des Angebotes
Alle unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den
Auftraggeber (den Provisionspflichtigen) bzw. den von
uns direkt angesprochenen Empfänger bestimmt und dür-
fen nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt es auf-
grund unbefugter Weitergabe zum Abschluss eines Haupt-
vertrages mit einem Dritten, schuldet der Auftraggeber
eine Vertragsstrafe in Höhe der im Exposé angegebenen
bzw. vereinbarten Provision.

4. Vorkenntnis
Ist dem Auftraggeber (dem Provisionspflichtigen) die
durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss ei-
nes Vertrages bereits bekannt, so hat er dies unverzüg-
lich, spätestens innerhalb von acht Tagen, unter Angabe
der Quelle schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen zu
belegen. Bei Verstößen gilt Ziff. 5 Abs. 3. Bis zum Be-
weis etwaiger Vorkenntnis gilt unser Nachweis als ur-
sächlich für den Abschluss des Hauptvertrages.

5. Mitwirkungs- und Informationspflichten
Bei Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner
des Hauptvertrages hat der Auftraggeber (der Provisions-
pflichtige) auf unsere Maklertätigkeit Bezug zu nehmen
und uns über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich
zu unterrichten. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei
Vertragsabschluss; Zeitpunkt und Ort sind rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber (der Provisions-
pflichtige) ist zur unverzüglichen Übersendung einer Ab-
schrift des abgeschlossenen Hauptvertrages an uns ver-
pflichtet. Gibt der Auftraggeber (der Provisionspflichtige)
seine Vertragsabsicht auf oder wird der uns erteilte Auf-
trag auf sonstige Weise gegenstandslos, ist der Auftrag-
geber zu unverzüglicher schriftlicher Information an uns
verpflichtet. Verstößt der Auftraggeber (der Provisions-
pflichtige) gegen seine Informationspflichten, schuldet
er Ersatz unserer Anzeigenkosten, Reisen, Postgebühren,
Fotokopien etc. in Höhe von 5 % der vereinbarten Provi-
sion und – soweit der Verstoß zum Verlust eines Provi-
sionsanspruchs führt – eine weitere Pauschale für den
entgangenen Gewinn in Höhe von 30 % der vereinbarten
Provision. Dem Auftraggeber (dem Provisionspflichtigen)
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Provisionssätze
Unsere Maklertätigkeiten üben wir auf der Basis von
Erfolgsprovisionen aus. Die Provisionssätze richten sich
grundsätzlich nach den in unseren Exposés gemachten An-
gaben. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer. So kein schriftlicher Hinweis auf die
Höhe der Provision durch uns erfolgt, ist eine Provision
in Höhe von 6,00 % zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.

7. Entstehung unseres Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unserer
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der beabsichtigte
Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Es genügt, wenn
unsere Tätigkeit mitursächlich ist. Der Provisionsanspruch
entsteht auch, wenn der Abschluss des Hauptvertrages zu
einer späteren Zeit erfolgt oder zu abweichenden Beding-
ungen, soweit für den Auftraggeber (den Provisionspflich-
tigen) der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
Kommt aufgrund unserer Vermittlungstätigkeit anstatt des
ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrages ein anderes Ge-
schäft (z.B. Kauf, Erbbaurecht, Pacht, Miete etc.) zustande,
so ist – sofern unser Angebot keine anderen Angaben hierzu
enthält – hierfür die ortsübliche Provision zu zahlen.

8. Fälligkeit der Provision
Die Provision ist am Tage des wirksamen Abschlusses des
Hauptvertrages oder dem Tage des Zuschlages bei Verstei-
gerungen verdient und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine
spätere Aufhebung oder Unwirksamkeit des Hauptvertrages
berührt den Provisionsanspruch nicht mehr. Die Zahlung hat
auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen.
Gerät der Auftraggeber (der Provisionspflichtige) in Verzug,
ist die Provision mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 %
über dem Basiszins. Weitergehende Zins- oder Schadener-
satzansprüche bleiben vorbehalten.

9. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen,
sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten beruhen. Hiervon ausgenommen sind Verletzungen
von Leben, Körper und Gesundheit.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Maklerverträge mit
Kaufleuten Berlin. Auf alle vertraglichen Beziehungen mit
unserem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11. Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Abweichungen oder Änderungen von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur durch unsere aus-
drückliche schriftliche Anerkennung Gegenstand des Makler-
vertrages. Sollten Teile unserer Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen und des Maklervertrages nicht be-
rührt. Beide Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Klau-
sel oder eine Lücke durch eine Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung am
nächsten kommt.

Stand 2011